Einkommensobergrenzen
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Die anspruchsabschliessende Obergrenze des massgebenden Jahreseinkommens für die Prämienverbilligung beträgt für Berechnungseinheiten gemäss § 9 Absatz 4 EG KVG mit
a. 1 erwachsenen Person ohne Kinder: CHF 31'000;
b. 1 erwachsenen Person und mit 1 Kind: CHF 52'000;
c. 1 erwachsenen Person und mit 2 Kindern: CHF 68'000;
d. 1 erwachsenen Person und mit mehr Kindern, pro weiteres Kind: je CHF 11'000;
e. 2 erwachsenen Personen ohne Kinder: CHF 51'000;
f. 2 erwachsenen Personen und mit 1 Kind: CHF 72'000;
g. 2 erwachsenen Personen und mit 2 Kindern: CHF 88'000;
h. 2 erwachsenen Personen und mit mehr Kindern, pro weiteres Kind: je CHF 11'000.
2. Erwachsene Person im Sinne von Absatz 1 umfasst auch junge Erwachsene bis 25 Jahre.
1. Der Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen für die Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beträgt 7,75%.
1. Das Dekret vom 6. Juni 2002 über den Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen für die Prämienverbilligung wird aufgehoben.
1. Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.