361.12
CH-BL
§ 7 Vereinbarung über Beiträge an das Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal
§ 7 Vereinbarung über Beiträge an das Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal
1. Schwierigkeiten beim Vollzug dieser Vereinbarung können unter Ausschluss der ordentlichen Rechtssprechung einem Schiedsgericht unterbreitet werden.
2. Ist ein Schiedsgerichtsentscheid verlangt, hat jede Partei innert 30 Tagen einen Schiedsrichter zu bestimmen. Diese Schiedsrichter ernennen eine neutrale Person als Oberschiedsrichter.
3. Wenn die Parteien nicht innert 30 Tagen einen Schiedsrichter bezeichnen, so wird der Präsident des Bundesgerichtes die Wahl treffen.
4. Sitz des Schiedsgerichtes ist Bern.
5. Die Parteien unterziehen sich dem Schiedsrichterentscheid, der auch die Höhe der Kosten festlegt.