361.12
CH-BL
§ 6 Vereinbarung über Beiträge an das Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal
§ 6 Vereinbarung über Beiträge an das Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal
1. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 1983.
2. Sie kann mit einer Frist von 2 Jahren gekündigt werden. Wenn sie nicht gekündigt wird, ist sie weitere 5 Jahre gültig.