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361.12 CH-BL

§ 2 Vereinbarung über Beiträge an das Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal

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§ 2 Vereinbarung über Beiträge an das Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal

1. Als Aufenthaltstage werden betrachtet

a. die Untersuchungshaft (Artikel 110 Ziffer 7 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB))

b. die Zuchthaus- und Gefängnisstrafen (Artikel 35, 36 und 37bis StGB),

c. die Haftstrafen (Artikel 39 StGB),

d. die Vollzugsformen der Halbgefangenschaft des tageweisen Vollzugs (Artikel 4 der Verordnung vom 13. November 1973 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch),

e. die Umwandlung einer Busse in Haft (Artikel 49 Ziffer 3 StGB),

f. die Massnahmen gemäss den Artikeln 42, 43, 44 und 100bis StGB,

g. die Inhaftierung von Personen, die sich auf dem Weg in eine Strafanstalt befinden.

2. Wenn die obgenannten Strafen und Massnahmen nicht in Anstalten vollzogen werden, welche mit Strafvollzugsangestellten versehen sind, können sie zur Berechnung der Aufenthaltstage nicht berücksichtigt werden.

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