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360 SBG CH-BL

§ 26 Staatsbeitragsgesetz (SBG) - Übergangsbestimmungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 26 SBG · Übergangsbestimmungen

1. Gesuche um Finanzhilfen, die unter bisherigem Recht eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht behandelt.

2. Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet worden sind und deren Inhalt den Abgeltungen oder Finanzhilfen dieses Gesetzes entsprechen, gelten, sofern sie nicht vorher enden, unverändert während längstens 4 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter.

3. Abs. 2 gilt nicht für diejenigen Fälle, die auf einem Staatsvertrag basieren.

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