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SBG
CH-BL
§ 25 Staatsbeitragsgesetz (SBG) - Strafbestimmung
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 25 SBG · Strafbestimmung
1. Mit Busse bis CHF 50‘000.- wird bestraft, wer
a. zur Erlangung eines Staatsbeitrags über erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
b. erhebliche Tatsachen im Zusammenhang mit Staatsbeiträgen verschweigt;
c. der Meldepflicht gemäss § 16 Abs. 4 nicht nachkommt;
d. Staatsbeiträge nicht bestimmungsgemäss verwendet.
2. Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar. Fahrlässigkeit ist nicht strafbar.
3. Zuständig zur Verhängung der Busse ist der Regierungsrat.