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360 SBG CH-BL

§ 25 Staatsbeitragsgesetz (SBG) - Strafbestimmung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 25 SBG · Strafbestimmung

1. Mit Busse bis CHF 50‘000.- wird bestraft, wer

a. zur Erlangung eines Staatsbeitrags über erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht;

b. erhebliche Tatsachen im Zusammenhang mit Staatsbeiträgen verschweigt;

c. der Meldepflicht gemäss § 16 Abs. 4 nicht nachkommt;

d. Staatsbeiträge nicht bestimmungsgemäss verwendet.

2. Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar. Fahrlässigkeit ist nicht strafbar.

3. Zuständig zur Verhängung der Busse ist der Regierungsrat.

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