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360 SBG CH-BL

§ 24 Staatsbeitragsgesetz (SBG) - Stillstand und Unterbrechung der Verjährung

Leistungsstörungen
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§ 24 SBG · Stillstand und Unterbrechung der Verjährung

1. Die Verjährung beginnt nicht oder steht still

a. während eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens;

b. solange die Forderung nicht fällig ist;

c. solange die zahlungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

2. Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu

a. mit jeder Zahlungsaufforderung;

b. mit jeder Anerkennung der Staatsbeitragsforderung;

c. mit der Einleitung eines Strafverfahrens.

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