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SBG
CH-BL
§ 24 Staatsbeitragsgesetz (SBG) - Stillstand und Unterbrechung der Verjährung
Leistungsstörungen
§ 24 SBG · Stillstand und Unterbrechung der Verjährung
1. Die Verjährung beginnt nicht oder steht still
a. während eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens;
b. solange die Forderung nicht fällig ist;
c. solange die zahlungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
2. Die Verjährung wird unterbrochen und beginnt neu
a. mit jeder Zahlungsaufforderung;
b. mit jeder Anerkennung der Staatsbeitragsforderung;
c. mit der Einleitung eines Strafverfahrens.