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360 SBG CH-BL

§ 23 Staatsbeitragsgesetz (SBG) - Verjährung

Leistungsstörungen
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§ 23 SBG · Verjährung

1. Forderungen aus Staatsbeitragsverhältnissen verjähren nach Ablauf von 5 Jahren nach ihrer Fälligkeit.

2. Die Rückzahlungspflicht verjährt mit Ablauf von 5 Jahren, nachdem der Kanton vom Grund der Rückzahlung Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall nach 10 Jahren seit Entstehung der Pflicht.

3. Leitet sich die Rückzahlungspflicht aus einer strafbaren Handlung ab, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

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