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SBG
CH-BL
§ 22 Staatsbeitragsgesetz (SBG) - Zins, Härtefall
Leistungsstörungen
§ 22 SBG · Zins, Härtefall
1. Zurückzuzahlende Staatsbeiträge sind ab rechtskräftiger Rückzahlungsverfügung zu dem im Schweizerischen Obligationenrecht festgelegten Verzugszins zu verzinsen.
2. Der Kanton kann in Härtefällen auf die Rückzahlungspflicht gemäss den §§ 19-21 verzichten.