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360 SBG CH-BL

§ 22 Staatsbeitragsgesetz (SBG) - Zins, Härtefall

Leistungsstörungen
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§ 22 SBG · Zins, Härtefall

1. Zurückzuzahlende Staatsbeiträge sind ab rechtskräftiger Rückzahlungsverfügung zu dem im Schweizerischen Obligationenrecht festgelegten Verzugszins zu verzinsen.

2. Der Kanton kann in Härtefällen auf die Rückzahlungspflicht gemäss den §§ 19-21 verzichten.

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