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360 SBG CH-BL

§ 20 Staatsbeitragsgesetz (SBG) - Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung

Leistungsstörungen
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§ 20 SBG · Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung

1. Erfüllt eine Empfängerin oder ein Empfänger eines Staatsbeitrags die Leistungsvereinbarung oder die Verfügung nicht oder nur mangelhaft, verfügt der Kanton die vollständige oder teilweise Einstellung der weiteren Ausrichtung des Staatsbeitrags sowie gegebenenfalls dessen vollständige oder teilweise Rückzahlung.

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