§ 19 Staatsbeitragsgesetz (SBG) - Widerruf
§ 19 SBG · Widerruf
1. Der Kanton verfügt den Widerruf der Leistungsvereinbarung oder der Verfügung über einen Staatsbeitrag, wenn diese in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts abgeschlossen bzw. erlassen worden ist.
2. Er verfügt zudem die vollständige oder teilweise Rückzahlung des ausgerichteten Staatsbeitrags.
3. Er kann auf den Widerruf einer Abgeltung verzichten, wenn
a. die Rechtsverletzung für die Empfängerin oder den Empfänger der Abgeltung nicht leicht erkennbar gewesen ist;
b. die Empfängerin oder der Empfänger der Abgeltung aufgrund der Leistungsvereinbarung oder der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können;
c. eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist.