Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
360 SBG CH-BL

§ 18 Staatsbeitragsgesetz (SBG) - Überprüfungen

Besondere Bestimmungen - Ausrichtung der Staatsbeiträge - Betriebsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 SBG · Überprüfungen

1. Der Kanton überprüft mindestens einmal während der Dauer der Leistungsvereinbarung oder der Verfügung, ob die an den Betriebsbeitrag geknüpfte Leistung bzw. Aufgabe vereinbarungs- bzw. verfügungsgemäss erbracht bzw. erfüllt wird.

2. Er überprüft bei jeder Vereinbarungs- oder Verfügungserneuerung die Betriebsbeiträge hinsichtlich ihrer Notwendigkeit, Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Tragbarkeit.

3. Die §§ 9 Abs. 3 und 10 gelten sinngemäss.

← § 17 SBG Staatsbeitragsgesetz (SBG) - Regelungs- und Geltungsbereich § 19 SBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →