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SBG
CH-BL
§ 18 Staatsbeitragsgesetz (SBG) - Überprüfungen
Besondere Bestimmungen - Ausrichtung der Staatsbeiträge - Betriebsbeiträge
§ 18 SBG · Überprüfungen
1. Der Kanton überprüft mindestens einmal während der Dauer der Leistungsvereinbarung oder der Verfügung, ob die an den Betriebsbeitrag geknüpfte Leistung bzw. Aufgabe vereinbarungs- bzw. verfügungsgemäss erbracht bzw. erfüllt wird.
2. Er überprüft bei jeder Vereinbarungs- oder Verfügungserneuerung die Betriebsbeiträge hinsichtlich ihrer Notwendigkeit, Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Tragbarkeit.
3. Die §§ 9 Abs. 3 und 10 gelten sinngemäss.