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SBG
CH-BL
§ 17 Staatsbeitragsgesetz (SBG) - Rücklagen
Besondere Bestimmungen - Ausrichtung der Staatsbeiträge - Betriebsbeiträge
§ 17 SBG · Rücklagen
1. Betriebsbeiträge dürfen nicht zu unangemessenen Gewinnen führen.
2. Der Regierungsrat legt in der Verordnung fest
a. die Höhe der jährlichen Staatsbeiträge, ab welcher Gewinne, die auf Betriebsbeiträgen basieren, als Rücklagen gesondert auszuweisen sind;
b. die Obergrenze für Rücklagen sowie die Korrekturfolgen bei deren Überschreitung.