Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
360 SBG CH-BL

§ 17 Staatsbeitragsgesetz (SBG) - Rücklagen

Besondere Bestimmungen - Ausrichtung der Staatsbeiträge - Betriebsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 SBG · Rücklagen

1. Betriebsbeiträge dürfen nicht zu unangemessenen Gewinnen führen.

2. Der Regierungsrat legt in der Verordnung fest

a. die Höhe der jährlichen Staatsbeiträge, ab welcher Gewinne, die auf Betriebsbeiträgen basieren, als Rücklagen gesondert auszuweisen sind;

b. die Obergrenze für Rücklagen sowie die Korrekturfolgen bei deren Überschreitung.

← § 16 SBG Staatsbeitragsgesetz (SBG) - Regelungs- und Geltungsbereich § 18 SBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →