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360 SBG CH-BL

§ 16 Staatsbeitragsgesetz (SBG) - Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger von Staatsbeiträgen

Besondere Bestimmungen - Ausrichtung der Staatsbeiträge - Allgemeines
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§ 16 SBG · Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger von Staatsbeiträgen

1. Die Empfängerinnen und Empfänger von Staatsbeiträgen haben insbesondere folgende Pflichten

a. Führen einer Rechnung nach kaufmännischen Grundsätzen;

b. Befolgung der gesetzlichen Revisionspflichten, soweit nicht weitergehende Pflichten vereinbart oder verfügt sind;

c. Pflegen eines angemessenen Leistungscontrollings;

d. Kommunikation der Unterstützung durch Staatsbeiträge nach aussen.

2. Sie stellen dem Kanton unaufgefordert betriebsrelevante Dokumente zu wie insbesondere die Geschäftsberichte, die Jahresrechnungen, die Revisionsberichte sowie die Unterlagen zum Leistungscontrolling sowie bei gegebener ordentlicher Revision die Testate des Internen Kontrollsystems (IKS).

3. Sie erstatten bei Staatsbeiträgen, die grösser als CHF 5 Mio. pro Jahr sind, dem Kanton Bericht über die Sicherstellung der Einhaltung der Rechtsvorschriften (Compliance).

4. Sie melden dem Kanton insbesondere unverzüglich, wenn

a. ihre Leistungserbringung gefährdet ist;

b. ihre Jahresrechnung vom zuständigen Organ zurückgewiesen wird;

c. Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder abgewählt oder Geschäftsleitungsmitglieder entlassen werden.

5. Sie haben die kantonalen Gesetzgebungen über die öffentlichen Beschaffungen ihres Standorts zu beachten.

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