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360 SBG CH-BL

§ 15 Staatsbeitragsgesetz (SBG) - Beginn und Änderung von Vorhaben

Besondere Bestimmungen - Vorbereitung der Ausrichtung von Staatsbeiträgen - Investitionsbeiträge
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§ 15 SBG · Beginn und Änderung von Vorhaben

1. Mit dem Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn der Investitionsbeitrag rechtskräftig vereinbart oder verfügt ist.

2. Für Vorhaben, für die erst nach Beginn der Realisierung ein Investitionsbeitrag beantragt wird, werden in der Regel keine Investitionsbeiträge gewährt.

3. Eine wesentliche Änderung des Vorhabens hat die entsprechende Anpassung der Leistungsvereinbarung oder der Verfügung zur Folge.

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