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360 SBG CH-BL

§ 12 Staatsbeitragsgesetz (SBG) - Befristung

Besondere Bestimmungen - Vorbereitung der Ausrichtung von Staatsbeiträgen - Betriebsbeiträge
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§ 12 SBG · Befristung

1. Leistungsvereinbarungen und Verfügungen über Betriebsbeiträge gelten höchstens für 4 Jahre.

2. Vereinbarungs- bzw. Verfügungsregelungen, die eine stillschweigende Verlängerung der Geltungsdauer vorsehen, sind unzulässig.

3. Betriebsbeiträge können nach deren Ablauf erneuert werden. Beabsichtigte Erneuerungen sind rechtzeitig vorzubereiten.

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