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SBG
CH-BL
§ 12 Staatsbeitragsgesetz (SBG) - Befristung
Besondere Bestimmungen - Vorbereitung der Ausrichtung von Staatsbeiträgen - Betriebsbeiträge
§ 12 SBG · Befristung
1. Leistungsvereinbarungen und Verfügungen über Betriebsbeiträge gelten höchstens für 4 Jahre.
2. Vereinbarungs- bzw. Verfügungsregelungen, die eine stillschweigende Verlängerung der Geltungsdauer vorsehen, sind unzulässig.
3. Betriebsbeiträge können nach deren Ablauf erneuert werden. Beabsichtigte Erneuerungen sind rechtzeitig vorzubereiten.