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360 SBG CH-BL

§ 11 Staatsbeitragsgesetz (SBG) - Bemessung von Staatsbeiträgen

Besondere Bestimmungen - Vorbereitung der Ausrichtung von Staatsbeiträgen - Allgemeines
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§ 11 SBG · Bemessung von Staatsbeiträgen

1. Für die Bemessung von Staatsbeiträgen sind nur Aufwendungen anrechenbar, die für die sachgerechte und kostengünstige Erfüllung der übertragenen bzw. unterstützten Aufgabe erforderlich sind.

2. Die kostengünstige Erfüllung umfasst insbesondere

a. die realistische Einschätzung der Kosten sowie der Erlöse;

b. den Ausschluss von unangemessenen Gewinnen;

c. den Ausschluss von Querfinanzierungen anderer Tätigkeiten;

d. die Ausschöpfung von Kostensenkungspotenzialen.

3. Sie ist von den Verwaltungsstellen mittels Benchmarks oder anderer geeigneter Instrumente zu überprüfen, sofern dies verhältnismässig ist.

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