§ 9 Staatsbeitragsverordnung (SBV) - Rücklagen ([§ 17 Abs. 2 SBG](https://bl.clex.ch/data/360/de/art17))
§ 9 SBV · Rücklagen ([§ 17 Abs. 2 SBG](https://bl.clex.ch/data/360/de/art17))
1. Bei Staatsbeiträgen von jährlich über CHF 100‘000.- sind Gewinne, die auf Betriebsbeiträgen basieren, als Rücklagen gesondert auszuweisen.
2. Die Höhe der Rücklagen gemäss Abs. 1 darf am Jahresende 25 % des jährlichen ordentlichen Betriebsaufwands der unterstützten Leistung vor Bildung der Rücklagen nicht übersteigen.
3. Bei Vorliegen von besonderen betrieblichen Gründen können höhere Rücklagen vereinbart oder verfügt werden, jedoch höchstens 50 % des jährlichen ordentlichen Betriebsaufwands der unterstützten Leistung vor Bildung der Rücklagen.
4. Die Höhe der Rücklagen kann im Einzelfall auch tiefer vereinbart oder verfügt respektive wegbedungen werden.
5. Für den Fall einer Überschreitung der Obergrenzen gemäss den Abs. 2 oder 3 sind in den Leistungsvereinbarungen und Verfügungen über Betriebsbeiträge Korrekturfolgen zu verankern. Mögliche Korrekturfolgen sind
a. die Rückzahlung der Betriebsbeiträge;
b. die Anpassung der Betriebsbeiträge;
c. die Anpassung der Leistung oder der Aufgabe.