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360.11 SBV CH-BL

§ 6 Staatsbeitragsverordnung (SBV) - Vorbereitungs- bzw. Behandlungsdauer ([§ 8 Abs. 1 und 2 SBG](https://bl.clex.ch/data/360/de/art8))

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§ 6 SBV · Vorbereitungs- bzw. Behandlungsdauer ([§ 8 Abs. 1 und 2 SBG](https://bl.clex.ch/data/360/de/art8))

1. Die Vorbereitung für beabsichtigte Abgeltungen beginnt in der Regel

a. 24 Monate vor der Ausrichtung, wenn der Landrat für die entsprechende Ausgabenbewilligung zuständig ist;

b. 18 Monate vor der Ausrichtung, wenn der Regierungsrat für die entsprechende Ausgabenbewilligung zuständig ist;

c. 9 Monate vor der Ausrichtung bei einmaligen oder wiederkehrenden Abgeltungen über CHF 20‘000.- jährlich, wenn die Direktion für die entsprechende Ausgabenbewilligung zuständig ist;

d. 3 Monate vor der Ausrichtung bei einmaligen oder wiederkehrenden Abgeltungen bis CHF 20‘000.- jährlich.

2. Gesuche um Finanzhilfen werden in den Zeitdauern gemäss Abs. 1 behandelt.

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