360.11
SBV
CH-BL
§ 6 Staatsbeitragsverordnung (SBV) - Vorbereitungs- bzw. Behandlungsdauer ([§ 8 Abs. 1 und 2 SBG](https://bl.clex.ch/data/360/de/art8))
§ 6 SBV · Vorbereitungs- bzw. Behandlungsdauer ([§ 8 Abs. 1 und 2 SBG](https://bl.clex.ch/data/360/de/art8))
1. Die Vorbereitung für beabsichtigte Abgeltungen beginnt in der Regel
a. 24 Monate vor der Ausrichtung, wenn der Landrat für die entsprechende Ausgabenbewilligung zuständig ist;
b. 18 Monate vor der Ausrichtung, wenn der Regierungsrat für die entsprechende Ausgabenbewilligung zuständig ist;
c. 9 Monate vor der Ausrichtung bei einmaligen oder wiederkehrenden Abgeltungen über CHF 20‘000.- jährlich, wenn die Direktion für die entsprechende Ausgabenbewilligung zuständig ist;
d. 3 Monate vor der Ausrichtung bei einmaligen oder wiederkehrenden Abgeltungen bis CHF 20‘000.- jährlich.
2. Gesuche um Finanzhilfen werden in den Zeitdauern gemäss Abs. 1 behandelt.