§ 4 Staatsbeitragsverordnung (SBV) - Aushandlung von Leistungsvereinbarungen ([§ 3 Abs. 3 SBG](https://bl.clex.ch/data/360/de/art3))
§ 4 SBV · Aushandlung von Leistungsvereinbarungen ([§ 3 Abs. 3 SBG](https://bl.clex.ch/data/360/de/art3))
1. Für die Aushandlung neuer oder zu erneuernder Leistungsvereinbarungen bedarf es des Auftrags des Regierungsrats, sofern die damit zusammenhängende Ausgabe in dessen Bewilligungszuständigkeit oder in diejenige des Landrats fällt.
2. Der Regierungsrat legt im Auftrag den kantonsseitigen Verhandlungsspielraum fest.
3. Bei der Erneuerung eines Staatsbeitrags kann auf das Einholen eines Auftrags des Regierungsrats verzichtet werden, wenn
a. der massgebliche Ausgabenbetrag CHF 1 Mio. nicht übersteigt;
b. die Ausgabe spätestens 4 Monate vor Inkrafttreten dem Regierungsrat beantragt wird;
c. im Vergleich zur ablaufenden Leistungsperiode der Umfang der Leistungen der Beitragsempfängerin oder des Beitragsempfängers unverändert bleibt oder mit einer entsprechenden Anpassung des Staatsbeitrags gesenkt wird und
d. sich der Staatsbeitrag des Kantons nicht erhöht.
4. Auf das Einholen eines Auftrags des Regierungsrats kann ebenso verzichtet werden, wenn die Höhe des Beitrags aufgrund der vorliegenden Rechtsgrundlagen nicht verhandelbar ist.