360.11
SBV
CH-BL
§ 12 Staatsbeitragsverordnung (SBV) - Transfer-Datenbank
§ 12 SBV · Transfer-Datenbank
1. Die Finanz- und Kirchendirektion stellt eine Applikation zur Erfassung und Auswertung von Staatsbeiträgen sowie den übrigen Transferaufwänden und -erträgen zur Verfügung («Transfer-Datenbank»).
2. Transferaufwände und -erträge sind definiert gemäss dem jeweils geltenden Harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren.
3. Die Direktionen aktualisieren die von ihnen verwalteten Transferleistungen in der Transferdatenbank mindestens 1-mal pro Jahr.