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360.11 SBV CH-BL

§ 12 Staatsbeitragsverordnung (SBV) - Transfer-Datenbank

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§ 12 SBV · Transfer-Datenbank

1. Die Finanz- und Kirchendirektion stellt eine Applikation zur Erfassung und Auswertung von Staatsbeiträgen sowie den übrigen Transferaufwänden und -erträgen zur Verfügung («Transfer-Datenbank»).

2. Transferaufwände und -erträge sind definiert gemäss dem jeweils geltenden Harmonisierten Rechnungslegungsmodell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren.

3. Die Direktionen aktualisieren die von ihnen verwalteten Transferleistungen in der Transferdatenbank mindestens 1-mal pro Jahr.

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