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CH-BL
§ 70 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 70 GVG BL · Übergangsbestimmungen
1. Schadenfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen ereignet haben, werden nach bisherigem Recht erledigt.
2. Die Rechtspflege richtet sich nach dem neuen Recht.