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350 CH-BL

§ 70 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 70 GVG BL · Übergangsbestimmungen

1. Schadenfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen ereignet haben, werden nach bisherigem Recht erledigt.

2. Die Rechtspflege richtet sich nach dem neuen Recht.

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