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CH-BL
§ 7 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Prämien und Leistungen
Versicherungsgrundsätze - Obligatorische Versicherungen
§ 7 GVG BL · Prämien und Leistungen
1. Die BGV versichert die Gebäude und die Grundstücke gegen angemessene Prämien.
2. Sie richtet bei Wiederherstellung der beschädigten oder zerstörten Gebäude und Grundstücke ausreichende Versicherungsleistungen aus und bei Nichtwiederherstellung angemessene Entschädigungen sowie in beiden Fällen schadensbedingte Zusatzleistungen.