350
CH-BL
§ 69 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Rechtspflege
Schlussbestimmungen
§ 69 GVG BL · Rechtspflege
1. Bei Uneinigkeiten zwischen der BGV und den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern suchen sich die Parteien auf gütlichem Wege zu einigen. Erfolgt keine Einigung, erlässt die Geschäftsleitung eine Verfügung.
2. Gegen die Verfügung der Geschäftsleitung kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsrat Beschwerde erhoben werden.
3. Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.
4. Gegen den Entscheid des Verwaltungsrats kann innert 10 Tagen beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach der Verwaltungsprozessordnung.