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CH-BL
§ 68 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Geschäftsleitung
Basellandschaftliche Gebäudeversicherung - Aufgaben
§ 68 GVG BL · Geschäftsleitung
1. Die Geschäftsleitung nimmt in den Bereichen Brand- und Naturgefahrenprävention, Feuerwehr sowie Versicherungen insbesondere die nachfolgenden Aufgaben wahr
a. Sie nimmt die Aufgaben wahr, die ihr von den Gesetzgebungen über die Brand- und Naturgefahrenprävention, über die Feuerwehr sowie über die Gebäudeversicherung aufgetragen sind.
b. Sie setzt die strategischen Vorgaben des Verwaltungsrats um, erfüllt dessen Aufträge und führt die BGV in operativer Hinsicht.
c. Sie erlässt die notwendigen internen Weisungen.
d. Sie vertritt die BGV nach aussen.