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350 CH-BL

§ 67 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Verwaltungsrat

Basellandschaftliche Gebäudeversicherung - Aufgaben
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§ 67 GVG BL · Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat nimmt in den Bereichen Brand- und Naturgefahrenprävention, Feuerwehr sowie Versicherungen insbesondere die nachfolgenden Aufgaben wahr

a. Er nimmt die Aufgaben wahr, die ihm von den Gesetzgebungen über die Brand- und Naturgefahrenprävention, über die Feuerwehr sowie über die Gebäudeversicherung aufgetragen sind.

b. Er bestimmt im Rahmen der Eigentümerstrategie des PCGG die strategische Ausrichtung der BGV und führt sie in strategischer Hinsicht.

c. Er sorgt für die finanzielle Stabilität der BGV, für ein internes Kontrollsystem (IKS) sowie für die Einhaltung der Rechtsvorschriften (Compliance).

d. Er legt die interne Organisation der BGV fest.

e. Er erlässt die notwendigen Reglemente und Richtlinien.

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