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CH-BL
§ 66 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Landrat
Basellandschaftliche Gebäudeversicherung - Organisation
§ 66 GVG BL · Landrat
1. Der Landrat übt gemäss § 10 Abs. 1 PCGG die Oberaufsicht über die BGV aus.
2. Er nimmt weiter die Funktionen gemäss § 10 Abs. 2 PCGG wahr, so insbesondere die Kenntnisnahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung.