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350 CH-BL

§ 65 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Regierungsrat

Basellandschaftliche Gebäudeversicherung - Organisation
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§ 65 GVG BL · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat übt gemäss § 9 Abs. 1 PCGG die Aufsicht über die BGV aus.

2. Er nimmt weiter die Funktionen gemäss § 9 Abs. 2 PCGG wahr, so insbesondere

a. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats;

b. Bestimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsrats aus dessen Mitte;

c. Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung.

3. Er bestimmt die Höhe der jährlichen Beiträge, die die privaten Versicherungsgesellschaften der BGV zur Förderung der Schadenverhütung und -bekämpfung zu leisten haben.

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