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CH-BL
§ 65 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Regierungsrat
Basellandschaftliche Gebäudeversicherung - Organisation
§ 65 GVG BL · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat übt gemäss § 9 Abs. 1 PCGG die Aufsicht über die BGV aus.
2. Er nimmt weiter die Funktionen gemäss § 9 Abs. 2 PCGG wahr, so insbesondere
a. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats;
b. Bestimmung der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsrats aus dessen Mitte;
c. Genehmigung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung.
3. Er bestimmt die Höhe der jährlichen Beiträge, die die privaten Versicherungsgesellschaften der BGV zur Förderung der Schadenverhütung und -bekämpfung zu leisten haben.