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CH-BL
§ 64 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Rechnungsrevision
Basellandschaftliche Gebäudeversicherung - Organisation
§ 64 GVG BL · Rechnungsrevision
1. Die BGV unterliegt der Rechnungsrevision.
2. Die Rechnungsrevision ist durch eine Revisionsgesellschaft nach anerkannten Standards durchzuführen.