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350 CH-BL

§ 64 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Rechnungsrevision

Basellandschaftliche Gebäudeversicherung - Organisation
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§ 64 GVG BL · Rechnungsrevision

1. Die BGV unterliegt der Rechnungsrevision.

2. Die Rechnungsrevision ist durch eine Revisionsgesellschaft nach anerkannten Standards durchzuführen.

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