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350 CH-BL

§ 62 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Zeitpunkt der Auszahlung

Leistungen bei Grundstücksschäden
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§ 62 GVG BL · Zeitpunkt der Auszahlung

1. Die BGV zahlt die Versicherungsleistung und die allfälligen Zusatzleistungen nach Massgabe des Wiederherstellungsfortschritts aus.

2. Sie kann bei Schäden, die durch Sturmwind oder Eisregen entstanden sind, sowie in besonderen Fällen die Versicherungsleistung und die allfälligen Zusatzleistungen bereits nach Feststellung des Schadens auszahlen.

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