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CH-BL
§ 61 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Minderwertabgeltung
Leistungen bei Grundstücksschäden
§ 61 GVG BL · Minderwertabgeltung
1. Die BGV kann anstelle der Versicherungsleistung einen Minderwert abgelten, wenn
a. eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands aufgrund der bisherigen Nutzung nicht notwendig ist;
b. die Wiederherstellungskosten im Vergleich zum entstandenen Schaden unverhältnismässig hoch wären.