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CH-BL
§ 60 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Zusatzleistungen
Leistungen bei Grundstücksschäden
§ 60 GVG BL · Zusatzleistungen
1. Die BGV richtet zur Versicherungsleistung oder zur Entschädigung folgende Zusatzleistungen aus
a. Ersatz der Kosten für Schadenminderungsmassnahmen für das Grundstück, die vor einem akut drohenden Schadenseintritt oder während oder nach diesem getroffen worden und nicht offensichtlich unzweckmässig gewesen sind;
b. Ersatz der Kosten für notwendige, das Grundstück betreffende Räumungs- und Entsorgungsmassnahmen mit Ausnahme solcher für beschädigte Waldbestockung.
2. Sie richtet ausserdem Zusatzleistungen für Massnahmen aus, die vor einem akut drohenden Schadenseintritt getroffen worden sind und die das sichere Entstehen von versicherten Schäden verhindert haben.