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350 CH-BL

§ 6 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Grundstücksdefintion

Versicherungsgrundsätze - Obligatorische Versicherungen
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§ 6 GVG BL · Grundstücksdefintion

1. Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind die Parzellen ohne die darauf befindlichen Werke und Anlagen.

2. Der Landrat legt im Dekret fest

a. welche Parzellen nicht als Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes gelten;

b. welche Elemente von und auf Grundstücken nicht versichert sind.

3. Der Regierungsrat legt in der Verordnung fest, welche Elemente von oder auf Grundstücken versichert sind. Insbesondere kann er forstliche Waldstrassen öffentlich-rechtlicher Körperschaften als versichert festlegen.

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