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CH-BL
§ 59 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Entschädigung
Leistungen bei Grundstücksschäden
§ 59 GVG BL · Entschädigung
1. Die BGV richtet bei Nichtwiederherstellung eines beschädigten Grundstückes eine angemessene Entschädigung aus.