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350 CH-BL

§ 59 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Entschädigung

Leistungen bei Grundstücksschäden
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§ 59 GVG BL · Entschädigung

1. Die BGV richtet bei Nichtwiederherstellung eines beschädigten Grundstückes eine angemessene Entschädigung aus.

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