§ 57 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Versicherungsleistung
§ 57 GVG BL · Versicherungsleistung
1. Die BGV richtet für beschädigte Grundstücke, vorbehältlich Abs. 2, folgende Versicherungsleistungen aus
a. bei beschädigtem Boden den Betrag der notwendigen Wiederherstellungskosten;
b. bei beschädigten, gesunden Kulturen oder beschädigtem, gesundem Bewuchs den Betrag für die notwendigen Pflegekosten und für die Beschaffung und Bepflanzung der entsprechenden Jungpflanzen.
2. Sie richtet bei beschädigtem Wald folgende Versicherungsleistungen aus
a. den Betrag für die Massnahmen einer notwendigen Wiederherstellung des ursprünglichen Erdreichs und/oder der ursprünglichen Waldstrasse;
b. einen Betrag für die erschwerte Holzhauerei sowie für die Holzentwertung.
3. Erfährt das beschädigte Grundstück durch die Wiederherstellung eine Verbesserung, sind deren Kosten durch die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer zu tragen.