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CH-BL
§ 56 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Zeitpunkt der Auszahlung
Leistungen bei Gebäudeschäden - Gemeinsame Bestimmungen
§ 56 GVG BL · Zeitpunkt der Auszahlung
1. Die BGV zahlt die Versicherungsleistung und die allfälligen Zusatzleistungen nach Massgabe des Wiederherstellungsfortschritts aus.
2. Sie zahlt die Entschädigungen und die allfälligen Zusatzleistungen nach erfolgter Räumung des beschädigten Gebäudes oder Gebäudeteils aus.
3. Die BGV kann bei versicherten Elementarschäden, die mit Sicherheit in naher Zukunft eintreten werden, ihre Leistungen schon vor dem Schadeneintritt ausrichten.