Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350 CH-BL

§ 56 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Zeitpunkt der Auszahlung

Leistungen bei Gebäudeschäden - Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 56 GVG BL · Zeitpunkt der Auszahlung

1. Die BGV zahlt die Versicherungsleistung und die allfälligen Zusatzleistungen nach Massgabe des Wiederherstellungsfortschritts aus.

2. Sie zahlt die Entschädigungen und die allfälligen Zusatzleistungen nach erfolgter Räumung des beschädigten Gebäudes oder Gebäudeteils aus.

3. Die BGV kann bei versicherten Elementarschäden, die mit Sicherheit in naher Zukunft eintreten werden, ihre Leistungen schon vor dem Schadeneintritt ausrichten.

← § 55 GVG BL Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Zweck § 57 GVG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →