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350 CH-BL

§ 55 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Abbruchobjekt

Leistungen bei Gebäudeschäden - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 55 GVG BL · Abbruchobjekt

1. Als Abbruchobjekt gilt ein Gebäude, das abgebrochen werden soll oder das wegen seines Zerfalls nicht mehr benutzbar ist, unabhängig davon, ob es nach einer Beschädigung wiederhergestellt wird oder nicht.

2. Die BGV richtet für beschädigte Gebäudeteile eines Abbruchobjekts eine Abbruchentschädigung aus für die Kosten einer behelfsmässigen Notreparatur und/oder für Abbruch-, Räumungs- und Entsorgungskosten.

3. Sie erstattet zudem zu viel entrichtete Gesamtabgaben für längstens 5 Jahre zurück.

4. Zusätzlich zur Abbruchentschädigung werden keine Zusatzleistungen ausgerichtet.

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