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350 CH-BL

§ 54 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Minderwertabgeltung

Leistungen bei Gebäudeschäden - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 54 GVG BL · Minderwertabgeltung

1. Die BGV kann anstelle der Versicherungsleistung einen Minderwert abgelten, wenn

a. ein beschädigter Gebäudebestandteil noch gebrauchstauglich ist, dessen Reparatur oder Neuanschaffung aber unverhältnismässig wäre;

b. die Wiederherstellungskosten im Vergleich zum entstandenen Schaden unverhältnismässig hoch wären.

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