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CH-BL
§ 54 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Minderwertabgeltung
Leistungen bei Gebäudeschäden - Gemeinsame Bestimmungen
§ 54 GVG BL · Minderwertabgeltung
1. Die BGV kann anstelle der Versicherungsleistung einen Minderwert abgelten, wenn
a. ein beschädigter Gebäudebestandteil noch gebrauchstauglich ist, dessen Reparatur oder Neuanschaffung aber unverhältnismässig wäre;
b. die Wiederherstellungskosten im Vergleich zum entstandenen Schaden unverhältnismässig hoch wären.