§ 53 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Zusatzleistungen
§ 53 GVG BL · Zusatzleistungen
1. Die BGV richtet zur Versicherungsleistung oder zur Entschädigung folgende Zusatzleistungen aus
a. Ersatz der Kosten für Schadenminderungsmassnahmen für das Gebäude, die vor einem akut drohenden Schadenseintritt oder während oder nach diesem getroffen worden und nicht offensichtlich unzweckmässig gewesen sind;
b. Ersatz der Kosten für Massnahmen, die zum Schutz noch vorhandener Gebäudeteile erforderlich sind;
c. Ersatz der Kosten für notwendige, das Gebäude betreffende Abbruch-, Räumungs- und Entsorgungsmassnahmen bis insgesamt höchstens 15 % des Versicherungsneuwerts;
d. Ausgleich von schadensbedingten Mietzinsausfällen bei Wohnräumen samt zugehörigen Bastelräumen und Autoeinstellplätzen während längstens 12 Monaten.
2. Sie richtet ausserdem Zusatzleistungen für Massnahmen aus, die vor einem akut drohenden Schadenseintritt getroffen worden sind und die das sichere Entstehen von versicherten Schäden am Gebäude verhindert haben.