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350 CH-BL

§ 52 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Pflichten und Säumnisfolgen

Leistungen bei Gebäudeschäden - Nichtwiederherstellung
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§ 52 GVG BL · Pflichten und Säumnisfolgen

1. Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer sind verpflichtet

a. das totalbeschädigte Gebäude oder den beschädigten Gebäudeteil innert 5 Jahren seit dem Schadensereignis abzuräumen;

b. die Begehren um Auszahlung allfälliger Zusatzleistungen durch Rechnungen zu belegen;

c. die Auszahlungsbegehren gemäss Bst. b spätestens innert 1 Jahr seit dem Ende der Abräumungsfrist zu stellen.

2. Bei Nichteinhaltung der Abräumungsfrist sind die Ansprüche auf Entschädigung und auf allfällige Zusatzleistungen verwirkt.

3. Zu spät gestellte Auszahlungsbegehren gelten als verwirkt.

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