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CH-BL
§ 51 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Entschädigung
Leistungen bei Gebäudeschäden - Nichtwiederherstellung
§ 51 GVG BL · Entschädigung
1. Die BGV richtet bei Nichtwiederherstellung eines total- oder teilbeschädigten Gebäudes eine Entschädigung in der Höhe des vollen bzw. anteilsmässigen Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Schadenereignisses aus.
2. Als Verkehrswert gilt der handelsübliche Verkaufswert des Gebäudes bzw. des Gebäudeteils ohne Land.