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350 CH-BL

§ 50 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Definition

Leistungen bei Gebäudeschäden - Nichtwiederherstellung
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§ 50 GVG BL · Definition

1. Als Nichtwiederherstellung eines total- oder teilbeschädigten Gebäudes gilt

a. der Verzicht auf den Wiederaufbau des Gebäudes auf dem Kantonsgebiet bzw. der Verzicht auf den Wiederaufbau des Gebäudeteils; oder

b. die Nichteinhaltung der Wiederherstellungsfrist.

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