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CH-BL
§ 50 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Definition
Leistungen bei Gebäudeschäden - Nichtwiederherstellung
§ 50 GVG BL · Definition
1. Als Nichtwiederherstellung eines total- oder teilbeschädigten Gebäudes gilt
a. der Verzicht auf den Wiederaufbau des Gebäudes auf dem Kantonsgebiet bzw. der Verzicht auf den Wiederaufbau des Gebäudeteils; oder
b. die Nichteinhaltung der Wiederherstellungsfrist.