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350 CH-BL

§ 5 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Gebäudedefinition

Versicherungsgrundsätze - Obligatorische Versicherungen
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§ 5 GVG BL · Gebäudedefinition

1. Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind gedeckte, unbewegliche sowie auf Dauer erstellte Bauwerke, die zur dauernden Aufnahme von Menschen, Tieren oder Sachen geeignet sind, mit deren Bestandteilen und Innenausbauten.

2. Der Landrat legt im Dekret fest

a. welche Arten von Bauwerken nicht als Gebäude gelten;

b. welche Bestandteile und Inneneinrichtungen nicht als zu den Gebäuden gehörig gelten.

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