Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
350 CH-BL

§ 49 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Pflichten und Säumnisfolgen

Leistungen bei Gebäudeschäden - Wiederherstellung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 49 GVG BL · Pflichten und Säumnisfolgen

1. Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer sind verpflichtet

a. die Wiederherstellung des total beschädigten Gebäudes oder des beschädigten Gebäudeteils innert 5 Jahren seit dem Schadensereignis zu vollenden;

b. die Begehren um Auszahlung von Versicherungsleistungen und allfälliger Zusatzleistungen durch Rechnungen zu belegen;

c. die Auszahlungsbegehren gemäss Bst. b spätestens innert 1 Jahr seit dem Ende der Wiederherstellungsfrist zu stellen.

2. Bei Nichteinhaltung der Wiederherstellungsfrist sind die Ansprüche auf Versicherungsleistung und auf allfällige Zusatzleistungen verwirkt.

3. Zu spät gestellte Auszahlungsbegehren gelten als verwirkt.

← § 48 GVG BL Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Zweck § 50 GVG BL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →