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CH-BL
§ 49 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Pflichten und Säumnisfolgen
Leistungen bei Gebäudeschäden - Wiederherstellung
§ 49 GVG BL · Pflichten und Säumnisfolgen
1. Die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer sind verpflichtet
a. die Wiederherstellung des total beschädigten Gebäudes oder des beschädigten Gebäudeteils innert 5 Jahren seit dem Schadensereignis zu vollenden;
b. die Begehren um Auszahlung von Versicherungsleistungen und allfälliger Zusatzleistungen durch Rechnungen zu belegen;
c. die Auszahlungsbegehren gemäss Bst. b spätestens innert 1 Jahr seit dem Ende der Wiederherstellungsfrist zu stellen.
2. Bei Nichteinhaltung der Wiederherstellungsfrist sind die Ansprüche auf Versicherungsleistung und auf allfällige Zusatzleistungen verwirkt.
3. Zu spät gestellte Auszahlungsbegehren gelten als verwirkt.