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CH-BL
§ 48 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Versicherungsleistung bei ungleichwertiger Wiederherstellung
Leistungen bei Gebäudeschäden - Wiederherstellung
§ 48 GVG BL · Versicherungsleistung bei ungleichwertiger Wiederherstellung
1. Die BGV richtet bei ungleichwertiger Wiederherstellung eines total- oder teilbeschädigten Gebäudes, bei dem ein Wiederherstellungskriterium gemäss § 45 Abs. 1 wertmässig über- oder unterschritten wird, für die Wertdifferenz keine Versicherungsleistung aus.
2. Werden Wiederherstellungskriterien gemäss § 45 Abs. 1 wertmässig einerseits über- und andererseits unterschritten, werden die Wertdifferenzen miteinander verrechnet.