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CH-BL
§ 47 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Ausnahmen
Leistungen bei Gebäudeschäden - Wiederherstellung
§ 47 GVG BL · Ausnahmen
1. Die BGV kann in den Fällen von § 46 Abs. 1 Bst. a und b bei wichtigen Gründen eine Versicherungsleistung ausrichten, die den Versicherungswert gemäss Police übersteigt.
2. Sie kann eine angemessen gekürzte Versicherungsleistung ausrichten, wenn im Falle einer Unterversicherung die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer die Meldepflichten gemäss § 21 Abs. 1 verletzt hat.