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350 CH-BL

§ 46 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Versicherungsleistungen

Leistungen bei Gebäudeschäden - Wiederherstellung
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§ 46 GVG BL · Versicherungsleistungen

1. Die BGV richtet für ein totalbeschädigtes Gebäude folgende Versicherungsleistungen aus

a. bei Neuwertversicherung den Betrag der notwendigen Wiederherstellungskosten bis zur Höhe des Versicherungswerts gemäss Police;

b. bei Zeitwertversicherung, die aufgrund der Police besteht, den Betrag der notwendigen Wiederherstellungskosten bis zur Höhe des Versicherungswerts gemäss Police;

c. bei Zeitwertversicherung, die erst im Schadensfall festgestellt wird, den Betrag des festgestellten, doppelten Zeitwerts sowie den Betrag der zu viel entrichteten Gesamtabgabe für höchstens 5 Jahre;

d. bei festem Versicherungswert den Betrag des Versicherungswerts gemäss Police.

2. Sie richtet bei der Wiederherstellung eines teilbeschädigten Gebäudes die Versicherungsleistungen analog zu Abs. 1 bis höchstens zu derjenigen Höhe aus, die dem Anteil des Schadens am Gebäude entspricht.

3. Sie richtet bei der Wiederherstellung eines total- oder teilbeschädigten Gebäudes, das sich im Bau befindet, die Versicherungsleistung in der Höhe der notwendigen Wiederherstellungskosten aus.

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