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350 CH-BL

§ 45 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Definition

Leistungen bei Gebäudeschäden - Wiederherstellung
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§ 45 GVG BL · Definition

1. Als Wiederherstellung eines total- oder teilbeschädigten Gebäudes gilt der Wiederaufbau eines Gebäudes bzw. Gebäudeteils in finanziell vergleichbarer Bauart, in vergleichbarem Volumen, in gleichem Ausbaustandard sowie im Kantonsgebiet.

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