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350 CH-BL

§ 44 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Schadenersatz

Grundsätze der BGV-Leistungen
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§ 44 GVG BL · Schadenersatz

1. Die BGV leistet Ersatz für Schäden an Bauten, Anlagen, Einrichtungen, Gärten, Wegen und Plätzen, die durch die Bekämpfung eines versicherten Schadensereignisses entstanden sind.

2. § 43 gilt sinngemäss.

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