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350 CH-BL

§ 43 Gebäudeversicherungsgesetz Basel-Landschaft (GVG BL) - Anspruchsübergang und Rückgriffsrecht

Grundsätze der BGV-Leistungen
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§ 43 GVG BL · Anspruchsübergang und Rückgriffsrecht

1. Haften Dritte für den Schaden an einem versicherten Objekt, gehen die Schadenersatzansprüche der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers auf die BGV über, soweit diese Versicherungsleistungen, Entschädigungen oder Zusatzleistungen ausgerichtet hat.

2. Der BGV steht das Rückgriffsrecht auf haftpflichtige Dritte zu.

3. Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ist gegenüber der BGV für jede ihrer bzw. seiner Handlung ersatzpflichtig, die deren Rückgriffsrecht schmälert.

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